Tre Concordati sull’esecuzione delle pene della Svizzera
Die Schweizerische Bundesverfassung sieht in Art. 48 vor, dass die Kantone für Fragen, die in ihre Kompetenz fallen, unter sich Abkommen (sogenannte Konkordate) schliessen können. Die Kantone haben sich zum Thema des des Straf- und Massnahmenvollzuges in drei Regionen zusammengeschlossen: